top of page
Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemein

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietverhältnis. Der Mieter erklärt durch Antritt des Mietverhältnisses sein vorbehaltloses Einverständnis mit diesen Allgemeinen Mietbedingungen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Das Mietverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

2. Mietobjekt

a) Umfang

Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag/Lieferschein näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung bzw. Instruktion zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.

b) Eigentum

Das Mietobjekt, samt Bestandteilen und Zubehör, bleibt während der gesamten Mietdauer uneingeschränktes und unverkäufliches Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zu einem anderen ist der Vermieter sofort entsprechend schriftlich oder mündlich zu informieren.

c) Verwendung

Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Ein- und/oder An- bzw. Umbauten) oder Reparaturen am Mietobjekt vorgenommen werden. Es dürfen keine Teile, Abdeckungen usw. entfernt werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zulässiger Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ins Ausland überführt werden.

3. Mietzins

a) Grundlage

Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Bereitstellungs- Transport-, Montage-/Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie allfällige Steuern (MwSt., falls anwendbar) nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich verrechnet. Pro Kalendertag sind maximal 8 Betriebsstunden in der Tagesmiete inbegriffen, pro Woche (5 Tage) und Monat (20 Tage) entsprechend 40 Stunden bzw. 160 Stunden. Bei einer höheren Betriebszeit werden die Mehrstunden zum vereinbarten Stundentarif zusätzlich verrechnet. Erfolgt eine Vermietung auf Stundenbasis, so werden pro Kalendertag mindestens 2 Betriebsstunden in Rechnung gestellt. Als Grundlage zur Kalkulation gelten die am Mietobjekt installierten Betriebsstundenzähler.

b) Fälligkeit

Der Mietzins ist, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien, ratenweise entweder wöchentlich oder monatlich im Voraus zu entrichten. Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die erste Mietzinsrate wird in einer durch die Parteien zu bestimmenden Höhe, zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Mietobjekts, zur Zahlung fällig. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietzins erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat. Wenn nichts anderes abgemacht wurde, gelten die Zahlungskonditionen welche auf der Rechnung aufgedruckt sind. Im Regelfall sind dies 10 Tage nach Erhalt der Rechnung. Beanstandungen oder Unstimmigkeiten zur Rechnung müssen bis spätestens 5 Tage nach deren Erhalt schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Auf spätere Beanstandungen kann nicht eingegangen werden.

c) Verzug

Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand und kommt er der Aufforderung des Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tagen den rückständigen Mietzins zu bezahlen, nicht nach, so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.

4. Mietbeginn

a) Zeitpunkt

Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Der Mieter ist von der Versandbereitschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

b) Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.

5. Pflichten des Vermieters 

a) Haftung

Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie im Mietvertrag festgelegt. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu beheben. Gelingt es dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu vertretende Mängel auf, welche dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist der Vermieter nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innert nützlicher Frist auf seine Kosten zu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit der weiteren Benützung des Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung im vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen. Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt. Die Geltendmachung von irgendwelchen anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.

b) Regress

Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen, sofern ihn persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

6. Pflichten des Mieters

a) Prüfungspflicht

Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sollte der Mieter keine sachkundige Person sein, so hat er eine sachkundige Person beizuziehen. Sofern beim Vermieter innert 2 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, enthebt den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.

 

b) Betriebssicherheit des Mietobjekts

Der Mieter verpflichtet sich, nur autorisiertes bzw. instruiertes Personal für die Betreibung des Mietobjekts einzusetzen.

Bei Arbeitsschluss bzw. Nichtverwenden des Mietobjektes ist der Zündschlüssel abzuziehen bzw. das Gerät gegen unbefugtes Verwenden zu sichern und die Kabine (sofern vorhanden) abzuschliessen. Das Mietobjekt, dessen Zubehör und/oder Kleinteile bzw. Kleingeräte sind gegen Diebstahl entsprechend zu sichern.

Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich.

c) Unterhalts- und Meldepflicht

Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Montage oder Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instand Stellung und die Mietkosten während des Unterbruchs.

d) Untersuchung des Mietobjektes

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit, auch ausserhalb der Betriebszeit und ohne Voranmeldung, auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikte zu befolgen.

e) Reparaturen

Während der Mietdauer notwendige Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkte oder indirekte Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.

f) Verschleiss

Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden (z.B. Karosserie-, Sturz-, Schlagschäden), unsachgemässe Bedienung und Wartung hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist. Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters.

g) Haftung des Mieters für das Mietobjekt

Der Mieter übernimmt und betreibt die Mietobjekte auf eigene Gefahr. Für allfällige Schäden (auch Drittschäden) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Art. 4,b) bis zum Eintreffen des Mietobjekts beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe (Art. 8,c) für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.

7. Versicherung

Der Mieter ist mit Wirkung des Gefahrenübergangs gemäss Art. 4, b) der vorliegenden Mietbedingungen und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes gemäss Art. 8, c) der vorliegenden Mietbedingungen für alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus, Elementareinwirkungen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. ergebenden Schäden verantwortlich. Diese Risiken können durch den Vermieter auf Kosten des Mieters versichert werden, sei dies mittels Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge oder aber mittels Einschluss des Mieters in bestehende Versicherungsverträge des Vermieters. Wird das Mietobjekt ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen verwendet und dabei ein Schaden verursacht, für den der Vermieter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aufzukommen hat, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von dieser Haftpflicht freizustellen.

8. Beendigung der Miete

a) Kündigung

Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen aufzulösen.

b) Ausserordentliche Kündigung

Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn:

  • dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,

  • das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird,

  • Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden,

  • der Mieter in Zahlungsverzug steht,

  • Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.

Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

c) Rückgabe des Mietobjektes

Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfertigem Zustand (voll betankt) ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern. Der Mieter hat die Rücksendung vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu erfolgen und ist mit Lieferschein zu versehen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert bis die Mängel behoben sind. Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahme-Protokoll erstellt. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten (Reinigungskosten CHF 100.-/h, Treibstoff CHF 2,50.-/l). Der Vermieter hat das Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft.

9. Bereitstellungs-, Fracht- und Verladekosten

Für die Bereitstellung und Übergabe/Übernahme, sowie Bedienungs-Instruktion des Mietobjektes wird eine Pauschale in Rechnung gestellt. Die Kosten für den Transport des Mietobjektes bei Beginn sowie nach Beendigung der Miete hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für das Auf- und Abladen am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen lassen, die sich bei Lieferung ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des Vermieters zurückzuliefern ist.

10. Betriebsanleitungen

Die Betriebsanleitungen befinden sich auf den Mietobjekten bzw. beim Vermieter. Die Betriebsanleitungen sind vor Inbetriebnahme der Maschine zwingend zu beachten und der Instruktion bei Übergabe ist strikte Folge zu leisten.

Weiter gilt es, die üblichen Betriebs- und Arbeitssicherheitsvorschriften (SUVA, etc.) einzuhalten. Die jeweiligen Merkblätter sind im Internet verfügbar. Für die Persönliche Schutzausrüstung ist jeder Betreiber des Mietobjektes selber verantwortlich. Bei Unfällen lehnt der Vermieter jede Haftung ab.

11. Anwendbares Recht

Die abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischem Recht. Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

Lachen, Februar 2019

bottom of page